Mietbedingungen
Teil A: Allgemeine Mietbedingungen
Mietservice Brake – Inhaber Dennis Mansholt, Einzelunternehmer
Heimstättenstraße 17, 26919 Brake (Unterweser) · Tel./WhatsApp: 0151 18421039 · E-Mail: bwbrake@web.de
Stand: 10.10.2026
Diese Bedingungen gelten für alle Mietartikel. Für einzelne Artikelgruppen gibt es zusätzlich Besondere Bedingungen (derzeit: „Besondere Bedingungen für Anhänger“). Preise und Kaution stehen in der Preisliste (Preistabelle auf mietservice-brake.de).
§ 1 Geltung
- Diese Bedingungen gelten für alle Mietverträge zwischen Dennis Mansholt, Einzelunternehmer, Geschäftsbezeichnung „Mietservice Brake“ (Vermieter), und dem Mieter. Mieter können Privatpersonen oder Unternehmer (z. B. Handwerksbetriebe) sein.
- Mietgegenstand ist der im Mietvertrag bezeichnete Artikel samt dem dort aufgeführten Zubehör (Mietobjekt).
- Gelten für das Mietobjekt Besondere Bedingungen, weist der Mietvertrag darauf hin. Bei Widersprüchen gehen die Besonderen Bedingungen vor, und individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag gehen allen Bedingungen vor.
- Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nicht, auch wenn der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Reservierung und Vertragsschluss
- Angaben zu Preisen und Verfügbarkeit über WhatsApp, Telefon, E-Mail oder Internet sind unverbindlich. Eine vorab abgesprochene Reservierung ist ebenfalls unverbindlich: Der Vermieter bemüht sich, das Mietobjekt zum Wunschtermin bereitzuhalten, ist dazu aber nicht verpflichtet. Der Mieter soll eine Verhinderung möglichst früh mitteilen. Aus einer Reservierung entstehen keine Kosten.
- Der Mietvertrag kommt erst zustande, wenn Mieter und Vermieter bei der Übergabe in Brake den Mietvertrag unterschrieben haben. Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Vermieter zur Überlassung verpflichtet. Werden die Voraussetzungen für die Vermietung nicht erfüllt (z. B. fehlender Identitätsnachweis oder fehlende Voraussetzungen nach den Besonderen Bedingungen), kommt kein Vertrag zustande, und es entstehen keine Kosten.
- Da der Vertrag bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beider Seiten geschlossen wird, handelt es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht deshalb nicht.
§ 3 Mieter
- Der Mieter muss mindestens 18 Jahre alt sein. Für einzelne Mietartikel können die Besonderen Bedingungen ein höheres Mindestalter oder weitere Voraussetzungen (z. B. eine Fahrerlaubnis) vorsehen.
- Bei der Übergabe zeigt der Mieter einen Personalausweis oder Reisepass im Original vor. Der Vermieter fertigt davon keine Kopien, sondern vermerkt im Mietvertrag nur, dass die Prüfung erfolgt ist. Weitere Nachweise (z. B. Führerschein) verlangt der Vermieter nur, wenn die Besonderen Bedingungen es vorsehen; auch sie werden nur vorgezeigt, nicht kopiert.
- Das Mietobjekt darf nur der Mieter und, soweit im Mietvertrag eingetragen, die dort genannten weiteren Nutzer verwenden. Der Mieter hat Handlungen und Versäumnisse dieser Personen wie eigene zu vertreten.
§ 4 Mietzeit, Preise, Zahlung
- Es gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste, die dem Mieter vor Vertragsschluss ausgehändigt oder gezeigt wird; maßgeblich sind die im Mietvertrag eingetragenen Preise. Es handelt sich um Endpreise: Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weist der Vermieter keine Umsatzsteuer aus. Eine Miete nach Stunden gibt es nicht. Längere Zeiträume auf Anfrage.
- Die Mietzeit beginnt und endet zu den im Mietvertrag eingetragenen Zeitpunkten. Übergabe und Rückgabe finden am Abhol- und Rückgabeort statt: Kirchenstraße 88, 26919 Brake (Unterweser), sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Der Mietpreis ist bei Übergabe fällig, bar oder per Überweisung (die Bankverbindung steht auf der Rechnung). Was im Preis enthalten ist (z. B. gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen), ergibt sich aus der Preisliste bzw. den Besonderen Bedingungen.
- Gibt der Mieter das Mietobjekt früher zurück, wird der Preis nicht erstattet. Eine Verlängerung ist nur nach Absprache vor Ablauf der Mietzeit und bei Verfügbarkeit möglich.
- Verspätung: Der Vermieter gewährt eine Kulanzzeit von 1 Stunde. Danach schuldet der Mieter für jede angefangenen 24 Stunden den Tagespreis laut Preisliste als Entschädigung für die weitere Nutzung. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Vermieters (z. B. wegen einer entgangenen Anschlussvermietung) bleiben unberührt. Der Mieter soll eine absehbare Verspätung sofort melden.
- Hat der Mieter das Mietobjekt mehr als 24 Stunden nach Ende der Mietzeit nicht zurückgegeben und sich nicht gemeldet, darf der Vermieter es auf Kosten des Mieters zurückholen und gegebenenfalls Anzeige erstatten, nachdem er vergeblich versucht hat, den Mieter zu erreichen.
§ 5 Kaution
- Der Mieter zahlt bei Übergabe die in der Preisliste bzw. im Mietvertrag genannte Kaution, bar oder per Überweisung (die Bankverbindung steht auf der Rechnung). Die Kaution wird nicht verzinst.
- Nach vollständiger und schadenfreier Rückgabe zahlt der Vermieter die Kaution zurück, bei Barzahlung in der Regel sofort bei der Rückgabe, sonst innerhalb von 7 Tagen. Der Vermieter darf berechtigte Forderungen (z. B. Verspätung, Reinigung, Schaden, Selbstbeteiligung) mit der Kaution verrechnen. Ist die Prüfung bei Rückgabe nicht sofort möglich, erfolgt sie unverzüglich nachträglich.
- Die Kaution ist keine Obergrenze der Haftung des Mieters.
§ 6 Übergabe und Rückgabe
- Bei der Übergabe prüfen beide Seiten den Zustand des Mietobjekts und des Zubehörs und halten ihn in einem Übergabeprotokoll oder im Mietvertrag fest, auf Wunsch mit Fotos. Erkennbare Mängel sind sofort zu vermerken. Das Protokoll dient als Beweismittel; beide Seiten dürfen den Gegenbeweis führen.
- Der Vermieter übergibt das Mietobjekt in einem gebrauchsfähigen und sicheren Zustand. Der Mieter erhält eine Einweisung, soweit die Bedienung erklärungsbedürftig ist, und bestätigt sie im Mietvertrag.
- Bei der Rückgabe wird das Mietobjekt vollständig mit allem Zubehör, besenrein bzw. gereinigt zurückgegeben. Der Zustand wird festgehalten.
- Wird das Mietobjekt nicht besenrein bzw. gereinigt zurückgegeben, schuldet der Mieter die Reinigungspauschale laut Preisliste (derzeit für Anhänger 30 €). Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand geringer war. Bei außergewöhnlicher Verschmutzung (z. B. Öl, Beton, Bitumen) kann der tatsächliche Aufwand berechnet werden.
- Rückgaben außerhalb der abgesprochenen Zeit sind nur nach Absprache möglich. Bis zur Prüfung durch den Vermieter trägt der Mieter weiterhin die Verantwortung für das Mietobjekt.
§ 7 Pflichten des Mieters
- Der Mieter behandelt das Mietobjekt sorgfältig, beachtet die gesetzlichen Vorschriften, Einweisung, Bedienungshinweise und Herstellerangaben und nutzt es nur für den vereinbarten Zweck.
- Der Mieter sichert das Mietobjekt gegen Diebstahl und Zugriff Dritter, soweit zumutbar (z. B. abschließen, nicht unbeaufsichtigt an öffentlichen Orten lassen). Weitere Sicherungspflichten können sich aus den Besonderen Bedingungen ergeben.
- Eingriffe in die Technik, Umbauten, Bohrungen, Aufkleber oder Werbung sind nicht erlaubt. Reparaturen dürfen nur nach Absprache mit dem Vermieter erfolgen. Kann der Vermieter nicht erreicht werden und ist eine Reparatur zur Wiederherstellung der Sicherheit unaufschiebbar, erstattet er die notwendigen Kosten gegen Beleg, soweit nicht der Mieter den Schaden zu vertreten hat.
- Bußgelder, Maut, Parkgebühren, Ordnungswidrigkeiten und ähnliche Kosten, die während der Mietzeit entstehen, trägt der Mieter. Auf Anfrage von Behörden nennt der Vermieter den Mieter bzw. den Nutzer.
§ 8 Verbotene Nutzung
Nicht erlaubt sind:
- die Weitervermietung oder Überlassung an Dritte, die nicht im Mietvertrag eingetragen sind,
- der Einsatz für andere als die vereinbarten Zwecke, insbesondere gefährliche Nutzungen (z. B. Gefahrgut, leicht entzündliche, giftige oder explosive Stoffe),
- die Nutzung unter Einfluss von Alkohol oder Drogen, soweit dadurch ein sicherer Gebrauch gefährdet wird,
- die Nutzung entgegen bekannt gemachten Versicherungsbedingungen,
- alles, was in den Besonderen Bedingungen für den jeweiligen Mietartikel ausdrücklich untersagt ist.
§ 9 Schaden, Verlust, Diebstahl
- Bei Schaden, Defekt, Verlust oder Diebstahl informiert der Mieter sofort den Vermieter (Tel./WhatsApp 0151 18421039).
- Bei Diebstahl und bei Unfällen mit Personen- oder Fremdschaden ist zusätzlich die Polizei zu rufen. Der Mieter erkennt keine Schuld und keine Ansprüche an, dokumentiert den Vorfall (Fotos, Namen und Anschriften von Beteiligten und Zeugen) und ergreift zumutbare Maßnahmen, um den Schaden gering zu halten.
- Der Mieter unterstützt den Vermieter bei der Schadenabwicklung im zumutbaren Umfang (Schilderung des Hergangs, Unterlagen, Fotos). Für Mietartikel mit Besonderen Bedingungen (z. B. Verkehrsunfälle bei Anhängern) gelten diese zusätzlich.
§ 10 Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet für Verlust und Beschädigung des Mietobjekts, die er oder die im Mietvertrag eingetragenen Nutzer während der Mietzeit zu vertreten haben. Für Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch haftet der Mieter nicht.
- Haftungsbegrenzung: Soweit für ein Mietobjekt in den Besonderen Bedingungen oder im Mietvertrag eine Selbstbeteiligung oder sonstige Haftungsbegrenzung vereinbart ist, beschränkt sich die Haftung des Mieters bei vertragsgemäßem Verhalten auf den dort genannten Betrag.
- Bei Vorsatz haftet der Mieter in voller Höhe.
- Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Mieter nicht pauschal in voller Höhe, sondern in dem Verhältnis, das der Schwere seines Verschuldens entspricht (angelehnt an § 81 Abs. 2 VVG). Dabei werden die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
- Schäden, die nicht von einer Versicherung getragen werden, ersetzt der Mieter nach den gesetzlichen Regeln, soweit er sie zu vertreten hat.
- Der Vermieter weist Schaden und Schadenhöhe nach (z. B. Reparaturrechnung, Kostenvoranschlag oder Gutachten) und gewährt dem Mieter Einsicht. Die Kaution wird nach § 5 verrechnet.
- Verursacht der Mieter oder ein Nutzer durch einen Verstoß gegen diese Bedingungen, dass ein Versicherer Leistungen kürzt oder Rückgriff nimmt, haftet er insoweit gegenüber dem Vermieter. Schäden an mitgebrachten oder transportierten Gegenständen und Bußgelder trägt der Mieter selbst, soweit nicht der Vermieter nach § 11 haftet.
§ 11 Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag erst ermöglicht und auf die der Mieter regelmäßig vertraut), und zwar begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
- Für vom Mieter eingebrachte oder transportierte Gegenstände sowie für sonstige Fahrzeuge oder Sachen des Mieters haftet der Vermieter nur, wenn er den Schaden verschuldet hat; Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Zwingende gesetzliche Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt.
§ 12 Datenschutz
Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters und der eingetragenen Nutzer für die Durchführung des Mietvertrags. Einzelheiten stehen im Datenschutzhinweis Vermietung, der dem Mieter bei Vertragsschluss ausgehändigt wird. Der Mieter bestätigt im Mietvertrag, ihn erhalten zu haben (dies ist keine Einwilligung).
§ 13 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags bedürfen der Textform (z. B. E-Mail oder WhatsApp); mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Es gilt deutsches Recht. Für Verbraucher bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften ihres Aufenthaltsstaates unberührt. Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; es gilt dann die gesetzliche Regelung.
- Der Vermieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Teil B: Besondere Bedingungen für Anhänger
Mietservice Brake · Dennis Mansholt, Einzelunternehmer · Heimstättenstraße 17, 26919 Brake (Unterweser)
Diese Bedingungen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Mietbedingungen für alle vermieteten Anhänger. Bei Widersprüchen gehen sie vor.
Derzeitiges Mietobjekt: Kippanhänger Böckmann RK-AL 3016/27 (Heckkipper), Kennzeichen laut Mietvertrag, zul. Gesamtgewicht 2.700 kg, Stützlast 120 kg, Ladefläche innen 306 × 165 cm, Alu-Bordwände mit Laubgitteraufsatz, elektrohydraulische Kippvorrichtung (12-V-Batterie, Fernbedienung) mit Not-Handpumpe, 13-poliger Stecker, zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h (keine Tempo-100-Zulassung).
Vorbemerkung: Zustand bei Übergabe
Der Vermieter übergibt den Anhänger in verkehrssicherem Zustand mit gültiger Hauptuntersuchung. Der Mieter ist während der Mietzeit für den verkehrssicheren Zustand im Rahmen seiner Pflichten aus diesen Bedingungen (Kontrollen vor Fahrtantritt, Reifendruck, Beleuchtung) verantwortlich und meldet Mängel sofort.
§ 1 Mieter und Fahrer
- Mieter und Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein und eine für das Gespann gültige Fahrerlaubnis besitzen (Klasse BE, C1E, CE oder alte Klasse 3).
- Bei der Übergabe zeigen Mieter und jeder weitere Fahrer den Original-Führerschein und einen Personalausweis oder Reisepass vor. Der Vermieter fertigt davon keine Kopien und vermerkt im Mietvertrag nur das Ergebnis der Prüfung.
- Den Anhänger darf nur fahren, wer im Mietvertrag als Fahrer eingetragen ist. Der Mieter vergewissert sich, dass jeder eingetragene Fahrer die Voraussetzungen erfüllt, und vertritt deren Verschulden wie eigenes.
- Erfüllt jemand die Voraussetzungen nicht, wird der Anhänger nicht übergeben; es entstehen keine Kosten (siehe Teil A § 2).
§ 2 Zugfahrzeug
- Für Eignung und Zulassung des Zugfahrzeugs ist allein der Mieter verantwortlich. Das Zugfahrzeug muss
- eine zugelassene Anhängekupplung mit einer Stützlast von mindestens 120 kg haben,
- eine gebremste Anhängelast (Feld O.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I) haben, die mindestens der tatsächlichen Masse des beladenen Anhängers entspricht, und
- zugelassen und haftpflichtversichert sein.
- Eine 13-polige Steckdose wird empfohlen, da über sie die Batterie der Kippvorrichtung während der Fahrt geladen wird. Mit 7-poligem Anschluss und Adapter 13→7 kann der Anhänger gefahren werden; die Batterie lädt dann in der Regel nicht.
- Der Vermieter darf die Übergabe verweigern, wenn das Zugfahrzeug erkennbar ungeeignet ist. Eine Prüfung durch den Vermieter ersetzt nicht die Verantwortung des Mieters.
§ 3 Fahrbetrieb
- Vor jeder Fahrt kontrolliert der Mieter insbesondere: Kupplung sicher eingerastet, Abreißseil befestigt, Stützrad hochgekurbelt, Beleuchtung, Bordwände und Rückwand verriegelt, Reifen. Der Reifendruck ist unter Berücksichtigung der Beladung zu prüfen und bei Bedarf anzupassen.
- Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Der Anhänger hat keine Zulassung für Tempo 100.
- Zulässiges Gesamtgewicht (2.700 kg) und Stützlast (120 kg) dürfen nicht überschritten werden; die Nutzlast ergibt sich aus der Zulassungsbescheinigung. Die Ladung ist gleichmäßig zu verteilen.
- Die Ladungssicherung (Spanngurte, Netze usw.) ist Sache des Mieters. Beim Rückwärtsfahren und Rangieren soll er sich einweisen lassen, wenn die Sicht eingeschränkt ist.
- Wird der Anhänger abgestellt, ist er mit dem Kupplungsschloss zu sichern. Fernbedienung und Schlüssel nimmt der Mieter an sich.
§ 4 Kippvorrichtung und Batterie
- Die Kippvorrichtung darf nur nach Einweisung und gemäß Einweisungskarte bedient werden, insbesondere nur auf ebenem, festem Untergrund und nur, wenn sich keine Person im Kippbereich (hinter oder neben dem Anhänger) aufhält. Auf Oberleitungen, Äste und andere Hindernisse ist zu achten. Mit gekippter Ladefläche darf nicht gefahren werden.
- Nach dem Kippen ist die Ladefläche vollständig abzusenken, die Rückwand zu schließen und zu sichern; die Fernbedienung kommt zurück in die Box.
- Die Kippvorrichtung wird von einer 12-V-Batterie betrieben. Der Mieter schont sie (keine unnötigen Kippvorgänge, Batterie nicht öffnen oder abklemmen). Bei 13-poliger Verbindung lädt die Batterie während der Fahrt; bei Bedarf kann das Ladekabel genutzt werden. Bei leerer Batterie steht die Not-Handpumpe zur Verfügung.
§ 5 Verbotene Nutzung (Ergänzung zu Teil A § 8)
- Weitervermietung oder Überlassung an nicht eingetragene Fahrer,
- Transport von Gefahrgut sowie leicht entzündlichen, giftigen oder explosiven Stoffen; Mitführen von Personen auf der Ladefläche,
- Überladung (zulässiges Gesamtgewicht, Stützlast, Achslast),
- Nutzung für Motorsport, Fahrzeugtests, Fahrtrainings oder ähnliche Veranstaltungen,
- Fahrten ins Ausland ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters (E-Mail genügt),
- Kippen auf unebenem oder weichem Untergrund oder mit Personen im Kippbereich,
- Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen,
- Nutzung entgegen den Versicherungsbedingungen.
§ 6 Verkehrsunfall, Panne, Diebstahl
- Bei Unfall, Panne, Schaden oder Diebstahl informiert der Mieter sofort den Vermieter (0151 18421039).
- Bei Unfall und Diebstahl ruft er zusätzlich die Polizei. Er gibt kein Schuldanerkenntnis ab und dokumentiert die Unfallstelle (Fotos, Namen/Anschriften von Beteiligten und Zeugen).
- Reparaturen nur nach Absprache mit dem Vermieter. Eine Weiterfahrt nach einem Schaden ist nur nach Absprache erlaubt; kann der Vermieter nicht erreicht werden, entscheidet der Mieter nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Weiterfahrt verkehrssicher möglich ist.
- Reifenschäden durch Fahrfehler oder unsachgemäße Nutzung (z. B. Bordstein, falscher Druck) gehen zu Lasten des Mieters; normaler Verschleiß nicht.
§ 7 Versicherung und Selbstbeteiligung
- Für den Anhänger besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung; sie ist im Mietpreis enthalten, ebenso die Kfz-Steuer. Sie deckt Schäden Dritter, nicht aber Schäden am Anhänger selbst oder an der Ladung.
- Für den Anhänger besteht außerdem eine Teilkaskoversicherung.
- Selbstbeteiligung (200 €): Fällt ein Schaden am Anhänger unter die Teilkasko (z. B. Diebstahl, Sturm, Hagel, Brand) und hat sich der Mieter vertragsgemäß verhalten, beschränkt sich seine Haftung auf 200 € je Schadenfall. Darin sind übliche Nebenkosten (z. B. Gutachter, Abschleppen) enthalten.
- Wichtig – nicht kaskoversicherte Schäden: Die Selbstbeteiligung gilt nur für Ereignisse, die die Teilkasko tatsächlich abdeckt. Eine Teilkasko deckt keine selbstverschuldeten Unfall- und Bedienschäden am Anhänger (z. B. Rangierschäden, Anfahren, Umkippen, Fehlbedienung der Kippvorrichtung). Für solche Schäden haftet der Mieter, soweit er sie zu vertreten hat, nach den gesetzlichen Regeln, also gegebenenfalls in voller Höhe des Schadens.
- Bei Vorsatz haftet der Mieter in voller Höhe. Bei grober Fahrlässigkeit haftet er nicht pauschal in voller Höhe, sondern im Verhältnis zur Schwere seines Verschuldens (angelehnt an § 81 Abs. 2 VVG).
- Bei Verstößen gegen diese Bedingungen (z. B. Fahrer ohne Fahrerlaubnis, Alkohol, Überladung) kann der Versicherer die Leistung kürzen oder Rückgriff nehmen; der Mieter haftet dem Vermieter insoweit (Teil A § 10 Abs. 7).
- Die Kaution von 200 € ist keine Haftungsobergrenze.
- Der Mieter stellt sicher, dass sein Zugfahrzeug haftpflichtversichert und für den Anhängerbetrieb zugelassen ist.